Haltungsrichtlinien
Die Zucht- und Haltungsrichtlinien des DELICAT e.V.
sind für jedes Mitglied bindend.
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.
1.1 Lebensraum
Die Mitglieder sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes, ab dem 10.Lebensmonat gehaltene Tier, ist ein Lebensraumminimum von 5qm als Richtmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form und ausschließliche Zwingerhaltung sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluss aus dem DELICAT e.V. zu erfolgen. Auch Deckkater dürfen nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier zur Gesellschaft beizugeben u/o Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehend notwendiger Deckkater-Separierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung einzelner Tiere ist darauf zu achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von 5 qm bei mindestens 2m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber, gut heizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Es müssen ausreichend Toiletten sowie Liege- und Kratzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.
1.2 Pflege und Ernährung
Die Tiere sind artgemäß zu ernähren. Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution. Unterernährung und Übergewicht sind zu vermeiden. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Katzen sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen.
1.3 Körperliche Eingriffe
Katzen beiderlei Geschlechtes, mit denen nicht gezüchtet wird, sollten im entsprechenden Alter sterilisiert oder kastriert werden. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und die Amputation der Krallen sowie sonstige Eingriffe sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluss aus dem Delicat e.V. zu erfolgen.
1.4 Krankheiten
Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu konsultieren. Infektiöse Krankheiten, wie Katzenseuche, Katzenschnupfen, Tollwut, Hautpilzerkrankungen, sind dem Zuchtamt des DELICAT e.V. umgehend anzuzeigen. Auf Antrag des Zuchtamtes kann der erste Vorsitzende des DELICAT e.V. eine sofortige Zwingersperre verfügen. Diese gilt solange, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter keine Ausstellungen oder Info-Shows besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Tiere abgeben oder verkaufen. Die zuständigen Verbandsorgane sind verpflichtet, alle Angaben streng vertraulich zu behandeln.
1.5 Impfungen
Jedes Tier ist regelmäßig gegen Katzenseuche zu impfen. Weitere Schutzimpfungen gegen Katzenschnupfen und Tollwut werden empfohlen. Die Tollwut- und Katzenseuche- Impfung ist Pflicht für alle Ausstellungstiere. Alle Schutzimpfungen müssen von einem Tierarzt vorgenommen werden.
1.6 Haltungskontrolle
Das Zuchtamt des DELICAT e.V. ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen. Bei einer von der Mehrheit des Zuchtamtes beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß 1.8 verfahren.
1.7 Haltungsstatistik
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede im Haus lebende Zuchtkatze bzw. -kater dem DELICAT e.V. zu melden.
1.8 Zuwiderhandlung
Bei bekannt werden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt, wie folgt verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Zuchtamtes des DELICAT e.V. die Aufforderung zu schriftlicher Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen. Lässt das Mitglied die gesetzte Frist schuldhaft verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein Verhalten, spricht das Zuchtamt einen Verweis aus Im Rahmen dieses Verweises ergeht an das Mitglied schriftlich die Aufforderung zur Abänderung des Missstandes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält sich das Zuchtamt das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.
Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Zuchtamtes oder nochmaligem Verstoß gegen die Haltungsrichtlinien hat der Ausschluss aus dem Verband zu erfolgen. Dem Obmann des Zuchtamtes ist das Recht auf Stellung einer Strafanzeige vorbehalten.