Satzung des DELICAT e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsbereich
a.) Der Verein ist eingetragen in das Amtsgericht Tostedt und heißt DELICAT e.V. (Deutsche Edel- und Liebhaberkatzen e.V.)
Der Verein hat seinen Sitz in 21614 Buxtehude, Dammhauser Straße 173.
b.) Der Geschäfts- und Wirkungsbereich des DELICAT ist Deutschland sowie andere europäische Länder.
§2 Zweck und Ziel
A. Zweck und Ziel des Vereins ist
a. die ausschließliche Förderung der Katze als Heimtier und ihre Zucht,
b. Austausch von Zuchterfahrungen und Beobachtungen in Versammlungen und in der Fachpresse,
c. der Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber von Katzen,
d. Vermittlung und Nachweis zuchtwerter Alt- und Jungtiere,
e. die Haltung bester Zuchttiere (weibliche u. männliche Tiere)
f. Ausbildung zum internationalen Katzenrichter,
g. Wissenschaftliche Vorträge, theoretische und praktische Lehrgänge zu allen Fragen
h. zur Zucht, Vererbung, Ernährung und Wertbeurteilung,
i. die Option zu haben zur Durchführung von Rassekatzen-Ausstellungen
j. Zweckbetrieb zur Weckung und Intensivierung des Interesses der Bevölkerung an der artgerechten Katzenhaltung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Tierwelt zu erhalten.
B. Die Führung eines Zuchtbuches, die Erstellung von Stammbäumen, die Genehmigung von Zwingerschutzeintragungen und die Erarbeitung von Rassestandards orientieren sich an international gültigen Statuten und Regeln und werden über die Zucht- und Haltungsrichtlinien näher definiert.
C. Kontakte mit ausländischen, gleichartigen Züchterorganisationen durch Anschluss an einen Dachverband mit internationaler Anerkennung und Unterstützung anderer Vereine und Organisationen im In- und Ausland
D. Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.
E. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
F. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
G. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
H. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat: Vollmitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Familienmitglieder.
Mitglied des Vereines kann jede, nach § 2 BGB volljährige Person werden. Minderjährige k önnen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben, bis zur Volljährigkeit können sie im Verein nur in Funktionen gewählt werden, die nicht der Volljährigkeit bedürfen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich, die sich damit gleichzeitig zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichten.
Vollmitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder, die im Delicat e.V. einen Zwingerschutz beantragen oder einen Zuchtkater halten und nicht in einem anderen Verein als Vollmitglied züchten. Fördermitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder, die im Delicat e.V. keine Zucht betreiben. Sie können keinen Zwingerschutz beantragen und keinen Zuchtkater halten. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Familienmitglieder sind solche stimmberechtigten Mitglieder, die im Delicat e.V. mit einem Voll-Förder-oder Ehrenmitglied in h uslicher Gemeinschaft leben oder verwandt sind.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die Katzen gewerbsmäßig über den Tierhandel vertreiben (Richtlinie ist das Deutsche Tierschutzgesetz). Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand des Vereines. Der schriftliche Antrag soll den Vor- und Familiennamen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Anw rters enthalten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Antragstellung werden die Satzung, Versammlungsbeschlüsse und Richtlinien des Vereines anerkannt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand. Die Mitgliedsrechte beginnen nach Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich abgelehnt wurde.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt ist der Geschäftsstelle des Vereines schriftlich mittels eigenhändig unterschriebenen Brief auf dem Postweg zu erklären. Er wird ausschließlich zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Erklärung bis zum 30. September (Poststempel) abgegeben wurde.
Bei grobem Verstoßgegen die Satzung, Richtlinien oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung; sowie bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages oder beschlossener Sonderumlagen, bis zu 6 Wochen nach Fälligkeit des Beitrages trotz Zahlungsaufforderung erfolgt nach Anh rung des Schiedsamtes der Ausschluss durch den Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Ausschluss kann beim erweiterten Vorstand innerhalb einer Frist von 30 Tagen Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb dieser Zeit ausreichend schriftlich zu begründen. Die Entscheidungen sind endgültig. Der Ausschluss wird rechtswirksam nach Ablauf der Berufungsfrist oder am Tage nach der Zustellung der Ablehnung der Berufung. Alle zu einem ausscheidenden Vollmitglied geh renden Familienmitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft, sofern nicht eines von ihnen den Übertritt zum Vollmitglied erklärt.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedsrechte zur Folge. Der Mitgliedsausweis und eine vorhandene Zwingerschutz-Best tigung sind an den Vorstand zurückzugeben, ausstehende Zahlungen behalten ihre Gültigkeit.
In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Leiter des Schiedsamts das Ruhen der Rechte eines Mitgliedes anordnen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder k nnen die Einrichtungen des Vereines unter Beachtung der Richtlinien in Anspruch nehmen. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Bestrebungen des Vereines durch aktiven Einsatz zu fördern und alle in Satzung, Richtlinien und Geschäftsordnungen aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. Sie verpflichten sich, in der Öffentlichkeit alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereines zu schädigen. Gegen Maßnahmen der Vereinsorgane steht jedem Mitglied das Recht der Beschwerde beim Schiedsamt zu. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
§6 Beiträge und Gebühren
Zur Deckung der nötigen Haushaltsmittel erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, er kann in besonderen begründeten Fällen Sonderumlagen erheben. Sie werden von den zuständigen Ämtern vorgeschlagen und von der Mitglieder- Versammlung verbindlich festgesetzt.
Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Für Neuaufnahmen von Mitgliedern innerhalb eines Kalenderjahres wird der Jahresbeitrag anteilig ab Beginn der Mitgliedschaft (Beginn einer Mitgliedschaft ist jeweils der 1. e. M.) erhoben. Unabhängig davon fällt bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr an, die nicht anteilig berechnet wird.
Nach Ablauf der in $ 4 gesetzten Fristen, leitet die Geschäftsstelle automatisch ein Mahnverfahren ein. Die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des entsprechenden Mitgliedes. Angeforderte Leistungen werden erst nach Zahlung aller Außenstände erfüllt.
§7 Die Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind: der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB und der erweiterte Vorstand.
Vorstandsämter werden überwiegend ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse eingerichtet werden, die für die Dauer des Auftrages, jedoch nicht länger als die Amtszeit des derzeitigen Vorstandes bestehen bleiben.
Sollte ein gewähltes Mitglied ausscheiden, so wird vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur Mitgliederversammlung eingesetzt.
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt an die Mitglieder, welche stimmberechtigt sind und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung muss den Mitgliedern 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgendem Tag. Eine Ergänzung zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzungen mitzuteilen. Über Ergänzungen zur Tagesordnung, die in der Versammlung beantragt werden, entscheidet die Versammlung durch Beschluss.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es nach der Satzung erforderlich oder von mindesten 10% der Mitglieder verlangt wird. Dem Einberufungsbegehren ist eine schriftliche Begründung beizufügen. Der Versammlungsort wird vom Einberufenden festgelegt. Die Versammlung wird durch den Einberufenden eröffnet. Die Versammlungsleitung kann an ein geeignetes Mitglied delegiert werden.
Der Protokollführer wird vor Ort ernannt, technische Hilfsmittel sind dabei zulässig. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl. Jedes Vorstandsmitglied wird aus einer Kandidatenliste für diese Funktionen gewählt. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, erfolgt eine Stichwahl mit den zwei Kandidaten, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.
Die Angehörigen der übrigen Organe werden jeweils gemeinsam aus einem Wahlvorschlag gewählt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmanteile. Jedes Mitglied kann nur in ein einziges Amt im Verein gewählt werden.
Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind in ihrem Sinne nach, Satzungsänderungen im genauen Wortlaut zu protokollieren. Das Protokoll ist beim Vorstand einzusehen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgem eingeladen wurde und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem/der Leiter/in des Zuchtamtes und
dem/der Leiter/in des Schiedsamtes.
Der Vorstand legt den Tagungsort sowie die Reihenfolge der Tagesordnung fest. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so beruft der verbleibende gesetzliche Vorsitzende den Leiter des Schiedsamtes zum 2. Vorsitzenden und übernimmt selbst die Aufgabe des 1. Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende übernimmt die Repräsentation des Vereins nach außen und ist für dessen Arbeit im Sinne des § 2 der Satzung zuständig. Er leitet die Vereinsgeschäftsstelle, personelle und organisatorische Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des 2. Vorsitzenden. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
Der 2. Vorsitzende ist die Vertretung des 1. Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden in allen Vereinsarbeiten.
Der 2. Vorsitzende erledigt alle Finanzen des Vereines, insbesondere die Beitreibung von rückständigen Beiträgen und Außenständen. Der 2. Vorsitzende wird jährlich von 2 gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Entlastung wird von den Kassenprüfern beantragt.
Sofern die Buchführung und die Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz und GuV) einschließlich Steuererklärungen durch einen Dritten (Vereidigter Buchprüfer, Wirtschafts- oder Steuerberater) erfolgt, entfällt eine jährliche Kassenprüfung. In diesem Fall erfolgt die Beantragung der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden jeweils für 4 Jahre gewählt. Die Wahl des 2. Vorsitzenden wird bei der nächsten Wahl für 4 Jahre gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird nach Ablauf der jetzigen Amtszeit auf 4 Jahre gewählt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden mit einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren versetzt stattfindet, um so die Kontinuität in der Arbeit des Vereins zu sichern. Ansonsten werden die Vorsitzenden und alle anderen Vorstandsmitglieder sowie die Leiter der Ämter jeweils auf zwei Jahre gewählt.
In den Vorstand können auch abwesende Mitglieder gewählt werden, sofern ihre Zustimmung zur Wahl in der Mitgliederversammlung vorliegt.
Die Ämter
Zur Wahrung der Mitgliederinteressen und Unterstützung in der Vereinsarbeit bestehen folgende Ämter:
1. das Schiedsamt
2. das Zuchtamt
Das Schiedsamt
Es überwacht die Einhaltung der Satzung, Richtlinien und Versammlungsbeschlüsse des Vereines. Es kann ohne Antrag tätig werden. Streitigkeiten innerhalb des Vereines werden nach erfolglosem Schlichtungsversuch entschieden.
Das gewählte Mitglied im Schiedsamt unterstützt den 1. und 2. Vorsitzenden in ihrer Vereinsarbeit:
a) bei der Betreuung der Mitglieder auf Anweisung des 1. und 2. Vorsitzenden.
b) Hilfe auf Ausstellungen des DELICAT auf Anweisung des 1. und 2. Vorsitzenden.
Das Zuchtamt
Das Zuchtamt arbeitet unabhängig. Es erarbeitet Zucht- und Haltungsrichtlinien sowie in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden die Rassestandards. Zucht- und Haltungsrichtlinien sowie die Gebühren werden vom Vereinsinternen Vorstand beschlossen. Es führt das Zuchtbuch und ist zust ndig für die Beratung, Genehmigung und berwachung in allen Zuchtangelegenheiten. Es ist zuständig für die Erstellung der Stammbäume, Umschreibungen, Farbänderungen und Titeleintragungen, die im Zuchtbuch des DELICAT eingetragen werden.
§8 Auflösung des Vereines
Der Verein wird aufgelöst, wenn auf einer dafür einberufenen ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung 75 % der Anwesenden die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereines wird das verbleibende Vereinsvermögen einer Einrichtung übertragen, die sich dem Schutz der Tiere oder der Natur widmet.
Vorzugsweise soll dies der Deutsche Tierschutzverein sein.